Das Ministerium für Schule und Bildung NRW weist für die Herbstferien darauf hin, dass Reisen aus einem Risikogebiet nach NRW besonderen Regelungen unterliegen:

  • Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom 30.09.2020 gültigen Fassung.
  • Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO). Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO). Die Pflicht zur Quarantäne endet dann, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
    • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
    • Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen. Bis das negative Testergebnis vorliegt, besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben.
  • Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben.
    Weiterführende Informationen finden Sie hier.
    Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und hier veröffentlicht.
  • Schülerinnen und Schüler müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dieses missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar. 
  • Nach § 43 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. 
  • Über die einzelnen Regelungen informiert auch die Bundesregierung hier.